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Sind Balkone Sonder- 

oder Gemeinschaftseigentum?

Balkone sind Sondereigentum - teilweise

Die Bedeutung von Balkonen als Teil einer Wohnung ist unbestreitbar. Häufig werden sie jedoch nur vom Mieter oder Eigentümer genutzt, weshalb sie als Sondereigentum gelten. Allerdings gibt es hier eine Komplikation: Da einige Elemente des Balkons, wie das Balkongeländer, zur Immobilienstruktur gehören, fallen sie unter das Gemeinschaftseigentum.

Trotzdem gehören bestimmte Bereiche des Balkons zum Sondereigentum, einschließlich des Innenanstrichs der Balkontür und des Bodenbelags. Als Eigentümer können Sie also beispielsweise den Bodenbelag Ihres Balkons ohne Zustimmung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) durch Kunstrasen austauschen. Jedoch ist es nicht gestattet, den gesamten Balkon in Pink zu streichen, ohne die Zustimmung der WEG einzuholen.

Es ist daher wichtig zu verstehen, welche Teile des Balkons zum Sondereigentum und welche zum Gemeinschaftseigentum gehören, um potenzielle Konflikte zu vermeiden und Ihre Balkonrenovierungen und -gestaltungen im Einklang mit den geltenden Regeln und Vorschriften durchzuführen.

Wie ist das Sondereigentum definiert?

Laut dem Wohnungseigentumsgesetz (kurz WEG) bezieht sich das Sondereigentum auf abgeschlossene Wohneinheiten in einer Wohnanlage inklusive der damit verbundenen Einrichtungen. Selbst Kellerräume können zum Sondereigentum zählen, während alle anderen Teile der Wohnanlage Gemeinschaftseigentum sind.

Die Eigentumsrechte für Sondereigentum sind umfassend und erlauben den Eigentümern im Prinzip, in ihren eigenen vier Wänden zu tun und zu lassen, was sie wollen, solange die Rechte der anderen Miteigentümer nicht verletzt werden. Ähnlich wie beim Balkon sind auch die Außenfenster der Wohnung teilweise Sondereigentum. Während der Innenanstrich der Fenster als Sondereigentum gilt, gehört das Fensterglas beispielsweise zum Gemeinschaftseigentum.

Welche Teile des Balkons zum Sondereigentum und welche zum Gemeinschaftseigentum gehören

Einige Teile des Balkons sind zwingend dem Gemeinschaftseigentum zugeordnet und können auch nicht durch die Teilungserklärung zum Sondereigentum erklärt werden. Das betrifft insbesondere die Teile, die für die Gebäudestatik von Bedeutung sind und eine tragende Funktion haben.

In Fällen von übereinanderliegenden Balkonen ist beispielsweise der Boden des einen Balkons das Dach des anderen, weshalb eine Zuordnung zum Sondereigentum eines einzelnen Eigentümers nicht möglich ist. Andere Teile des Balkons können jedoch dem Sondereigentum zugeordnet werden. Zu den Teilen, die zwingend zum Gemeinschaftseigentum gehören, zählen: 

  • Balkonstützen

  • Balkontür

  • Bodenplatte samt Isolierungsschicht 

  • Balkongitter 

  • Balkongeländer 

  • Balkonbrüstung 

  • Balkondecken

  • Balkontrennmauer

  • Balkontür (nur Außenseite)

 

Folgende Teile des Balkons sind sondereigentumsfähig:

  • Balkonraum

  • Innenanstrich der Balkontür

  • Anstrich und Innenputz der Brüstung

  • Pflanzenkübel

  • begehbarer Bodenbelag

Wer zahlt die Kosten für Reparatur und Sanierung am Balkon?

Die Tatsache, dass die meisten Teile eines Balkons nicht dem Sondereigentum, sondern der WEG zugeordnet sind, hat Vor- und Nachteile für Sie als Eigentümer. Ein Vorteil ist, dass Sie in der Regel nicht allein für Sanierungs- oder Reparaturmaßnahmen an Ihrem Balkon aufkommen müssen. Die Kosten werden von allen Eigentümern getragen, entsprechend ihrem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum.

In der Regel werden die Kosten über die Instandhaltungsrücklage der WEG beglichen, in die alle Eigentümer monatlich einzahlen. Diese Regelung führt jedoch oft zu Ärger und Unverständnis in der Eigentümergemeinschaft, da viele nicht für etwas zahlen wollen, das sie nicht nutzen.

Es gibt jedoch Ausnahmen: Die Teilungserklärung kann bestimmen, dass Eigentümer auch für die Teile des Balkons, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, selbst aufkommen müssen. Für bauliche Veränderungen, denen Sie nicht zugestimmt haben, müssen Sie in der Regel nicht zahlen. Allerdings dürfen Sie Änderungen am Balkon, wie zum Beispiel einen neuen Anstrich der Balkonstützen oder die Umwandlung in einen Wintergarten, nicht ohne das Einverständnis der übrigen Eigentümer vornehmen.

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